Wer ist von den Regelungen des 8. RÄndStV betroffen?
Was sind “neuartige” Rundfunkempfangsgeräte?
Diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die Länder Neuregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beschlossen. Der Staatsvertrag ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Es wurde unter anderem eine Nachfolgeregelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium geschaffen. Nach § 11 Abs. 2 RGebStV entfällt für Internet-PCs ab 1. Januar 2007 die befristete Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht. Den exakten Wortlaut finden Sie hier.
Zusammenfassung des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag)
Wer ist von den Regelungen betroffen?
Die folgenden Aussagen gelten für alle “neuartigen” Rundfunkempfangsgeräte im nicht privaten Bereich, also in erster Linie für Unternehmen. Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.
Was sind “neuartige” Rundfunkempfangsgeräte?
Als “neuartige“ Rundfunkgeräte gelten Rechner oder andere Geräte ohne eigene herkömmliche Rundfunk-Empfangsmöglichkeit, wenn sie internetfähig sind und damit potenziell Rundfunkprogramme (Radio oder Fernsehen) aus dem Internet empfangen können.
Als „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte gelten in erster Linie:
• internetfähige PC,
• internetfähige Notebooks,
• UMTS-Handys,
• internetfähige PDAs,
• Server.
Mobiltelefone:
Handys sind nur dann als internetfähige Geräte anzusehen, wenn sie über UMTS oder ähnliche Technologien verfügen, mit denen ein Zugriff auf das Internet grundsätzlich möglich ist.
Weitere Einzelheiten erläutert der DIHK ab sofort in einem aktualisierten Merkblatt im PDF-Format.
Den Originalbeitrag finden Sie hier.
aus
www.pcwelt.de
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