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Gerade freut man sich über die Lockerung der Impressumspflicht für nicht-kommerzielle Websites1), da wiehert der Amtsschimmel wieder kräftig auf.

Nun gelten Pflichtangaben, wie auf Geschäftsbriefen, auch für Emails.

Waren die Angaben wie Firma, Geschäftsführer, Registergericht und Handelsregisternummer früher nur auf gedruckten Geschäftsbriefen erforderlich, so gelten diese Regelungen nun für jeglichen externen Geschäftsverkehr, also auch für Emails. Um Abmahnungen und etwaigen Bußgeldern vorzubeugen, wird empfohlen die Email-Signaturen in den Firmen anzupassen, so dass diese den gesetzlichen Vorgaben genügen.

Willkommen im Paragraphendschungel. Noch ein sinnloses und völlig praxisfremdes2) Gesetz zur elektronischen Kommunikation mehr, das vermutlich ebenso wie die ursprüngliche Impressumspflicht auf Webseiten in erster Linie als Steilpassvorlage für Abmahnanwälte dienen wird.

  • Wer muss Pflichtangaben in E-Mails aufnehmen?
  • Welche E-Mails sind betroffen?
  • Welche Pflichtangaben müssen die E-Mails beinhalten?
  • Was muß in Geschäfts-Mails stehen?

Antworten finden Sie in Artikeln von Heise und Computerwoche.

1) Die Frage kommerziell oder nicht kommerziell stellt sich allerdings, wenn Google Adsense Blöcke in die Website integriert sind. Redaktionell arbeitende Blogger müssen auch weiterhin ein vollständiges Impressum vorweisen und einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts benennen.

2) Enthält nicht jede Geschäftsmail einen Hinweis auf die Website einer Firma und muß da nicht sowieso ein Impressum vorhanden sein? Kann es möglich sein, daß der Empfänger einer Email zwar eben diese Mail empfangen kann, aber sonst keine Möglichkeit besitzt, auf dieses Impressum zuzugreifen? Vielleicht sollte man diese Nachricht auch nicht unter der Rubrik “Recht”, sondern in einer neu zu erstellenden Rubrik “Unnütz(lich)es” veröffentlichen.

Von admin, 25. Januar 2007, 20:44 Uhr

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